Kosten Notariat

Gesetzliche Grundlagen

 

Die Gebühren der Urkundspersonen im Kanton Aargau sind im Dekret über den Notariatstarif des Grossen Rats vom 30. August 2011 festgelegt. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel wie folgt:

 

a) Grundbuchamt gemäss

 

b) Handelsregisteramt gemäss

 

c) Geometer

  • Diese Kosten sind beim zuständigen Bezirksgeometer direkt abzuklären.

 

d) Weitere Amtsstellen für Erbgangsurkunden, Ehescheine, Todesscheine, Familienscheine,

    Genehmigungsgebühren etc.

 

Umsetzung des Dekretes über den Notariatstarif vom 30. August 2011

 

1.     Aufwandtarif

Die meisten Geschäfte und Dienstleistungen der Urkundspersonen des Kantons Aargau werden seit 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand abgerechnet. Es handelt sich insbesondere um folgende Geschäfte:

 

a) Sachenrecht:

Parzellierungen, Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie von An- und Vormerkungen, Begründung von Stockwerkeigentum.

 

b) Ehe- und Erbrecht, Erwachsenenschutzrecht:

Eheverträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Inventar der Vermögenswerte von Ehegatten (oder Partnern nach PartG), Vorsorgeaufträge.

 

c) Gesellschaftsrecht:

Alle gesellschaftsrechtlichen Urkunden wie z.B. Gründung einer Aktiengesellschaft, GmbH, Errichtung einer Stiftung, Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung von Stiftungsurkunden, Fusionsbeschlüsse, Umwandlungen usw.

 

d) Diverses:

Erstellung von Steigerungsprotokollen, Beurkundung eines Vorvertrages sowie Begründung oder Übertragung eines Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts, Wechselprotest, Errichtung eines Verpfründungsvertrages, sofern Grundstücke übertragen werden, Beurkundung von Bürgschaften.

 

Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens CHF 300.00. Die Höhe des Stundenansatzes wird fallweise vereinbart, am besten schriftlich. Bei beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine besondere Tarifposition besteht, ist das Honorar nach Zeitaufwand zu berechnen.

 

 

2.     Promilletarif

a)

Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:

 

- 4 ‰ bis CHF 600'000.00, mindestens CHF 300.00

- plus 2 ‰ von CHF 600'001.00 bis CHF 3'000'000.00

- plus 1 ‰ ab CHF 3'000'001.00, höchstens CHF 20'000.00

 

b)

Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von lit. a) hiervor, aber höchstens CHF 7'500.00.

 

c)

Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten. Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.

 

d)

Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf allerdings die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht überschreiten.

 

 

3.     Fixtarif

Gebühr für Beglaubigungen:

 

- Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: CHF 20.00

- Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: CHF 10.00 für die erste

  und CHF 5.00 für jede weitere Seite

- Beglaubigung von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: CHF 1.00 für jede

  Seite

 

 

4.     Auslagen

Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt CHF 0.50.

 

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 (SAR 165.171) und beträgt zurzeit für Personenwagen CHF 0.70 pro Kilometer (bis 4'000 Kilometer) und für Motorräder oder Roller CHF 0.30 pro Kilometer.

 

 

5.     Drittkosten

Drittkosten wie Registergebühren (z.B. Grundbuch, Handelsregister), Geometerkosten oder Steuern, die als Folge des notariellen Geschäfts erhoben oder veranlagt werden (z.B. Grundstückgewinnsteuern), sind in den vorstehenden Taxen nicht inbegriffen.

 

 

6.     Rechnungsstellung

Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung. Auf den Ansätzen gemäss Ziff. 1-4 vorstehend ist zusätzlich die Mehrwertsteuer geschuldet.

 

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